Ab sofort ist die Deponierung von Gipsabfällen gesetzlich verboten. Eine fachgerechte Entsorgung ist nur noch über zugelassene Recyclinganlagen möglich.
Seit Kurzem dürfen Gipsabfälle weder als sortenreine Charge noch als Beimischung – etwa in Bauschutt – auf Deponien abgelagert werden. Damit folgt der Gesetzgeber dem Ziel, wertvolle Rohstoffe im Sinne der Kreislaufwirtschaft zu erhalten und Umweltbelastungen zu minimieren.
Für eine ordnungsgemäße Entsorgung gelten klare Anforderungen:
Nur reine Gipsmaterialien: Zulässig sind ausschließlich Gipskarton, Gipsfaserplatten oder Calciumsulfatestrich.
Trockene Anlieferung: Der Feuchtigkeitsgehalt muss unter 10 % liegen – eine trockene Lagerung, z. B. in Deckelcontainern, ist daher Pflicht.
Frei von Fremdstoffen: Materialien wie Beton, Ziegel, Dämmstoffe oder Heraklith dürfen nicht enthalten sein.
Keine Gefahrstoffe: Gipsabfälle dürfen keine gefährlichen Mineralfasern oder Asbest enthalten.
Richtige Einstufung: Die Abfälle müssen unter dem Abfallschlüssel 31438 korrekt deklariert werden.
Bei Abweichungen oder Verunreinigungen behalten wir uns vor, Nachsortierkosten zu verrechnen oder die Annahme abzulehnen. Eine visuelle Kontrolle bei Anlieferung ist vorgesehen.
Bitte kontaktieren Sie uns vor der Anlieferung Ihrer Gipsabfälle, damit wir gemeinsam eine passende und gesetzeskonforme Entsorgungslösung finden können.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Robert Sallaberger steht Ihnen gerne für Fragen und individuelle Angebote zur Verfügung:
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